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   LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - L 2 U 70/10   

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LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - L 2 U 70/10 (https://dejure.org/2010,20059)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.10.2010 - L 2 U 70/10 (https://dejure.org/2010,20059)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Oktober 2010 - L 2 U 70/10 (https://dejure.org/2010,20059)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - Teilnahmemöglichkeit - Fortbildungsveranstaltung - Tagungsveranstaltung für Außendienstmitarbeiter - Fußballspiel

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 SGB 7, § 8 SGB 7
    Arbeitsunfall; versicherte Tätigkeit; Fortbildungsveranstaltung; Dienstreise; Fußballspiel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitsunfall - fehlender innerer Zusammenhang - Fußballspiel im Rahmen einer Tagung von Außendienstmitarbeitern - keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - private Freizeitveranstaltung - Finanzierung und Organisation durch Arbeitgeber unbeachtlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2011, 79
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93

    Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - L 2 U 70/10
    Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch eine Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen steht (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1994, Az.: 2 RU 23/93 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 21, zitiert nach juris, im dortigen Dokument Rdnr. 19).

    Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen sowie Fortbildungsveranstaltungen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (vgl. z. B. BSG, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 Rdnrn. 16, 18, insoweit zitiert nach juris.de).

    Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist hingegen nicht versichert, selbst wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (vgl. BSGE 17, 280, 282; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 m.w.N. und BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 2 U 27/08 R, zitiert nach juris).

    Ebenso wie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege persönlicher Beziehungen zur Betriebsleitung und unter den Betriebsangehörigen trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz bereits einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (BSG, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21, Rdnr. 23 m.w.N., zitiert nach juris.de).

    Auch der Senat kann die Frage offen lassen, ob im Ausnahmefall dann Unfallversicherungsschutz zu begründen ist, wenn der betreffende Mitarbeiter wegen einer deutlichen Erwartungshaltung seiner Vorgesetzten und der Kollegen über seine Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung nicht nach eigenem Ermessen entscheiden kann (offen gelassen in BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21, Rdnr. 24).

  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - L 2 U 70/10
    Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 17. September 2010 auf die Grundsätze des Unfallversicherungsschutzes bei einer Teilnahme an einem betrieblich organisierten und finanziell unterstützten Fußballspiel hingewiesen (Urteil des BSG vom 22. September 2009 <B 2 U 27/08 R>).

    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)Schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)Schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (vgl. zum Beispiel BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 2 U 27/08 R, m.w.N., zitiert nach juris.de).

    Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung oder am Betriebssport teilnimmt (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 2 U 27/08 R mit zahlreichen mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung).

    Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist hingegen nicht versichert, selbst wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (vgl. BSGE 17, 280, 282; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 m.w.N. und BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 2 U 27/08 R, zitiert nach juris).

    Die finanzielle Unterstützung des Unternehmens ist, darauf wurde bereits hingewiesen, rechtlich nicht von Belang, die Organisation von Freizeitveranstaltungen durch das Unternehmen und selbst ihre Finanzierung begründen den Versicherungsschutz nicht (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 2 U 27/08 R, zitiert nach juris unter Hinweis auch auf die bisherige ständige entsprechende Rechtsprechung).

  • LSG Thüringen, 07.05.2008 - L 3 U 1062/06

    Anerkennung einer bei einem Fußballspiel während einer Dienstreise erlittenen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - L 2 U 70/10
    Im Rahmen der wertenden Betrachtung gehe die Kammer davon aus, dass das Fußballspiel in einem inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers gestanden habe und bezog sich auf ein seiner Auffassung nach vergleichbares Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 07. Mai 2008 (Az.: L 3 U 1062/06).
  • BSG, 30.08.1962 - 2 RU 15/60
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - L 2 U 70/10
    Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist hingegen nicht versichert, selbst wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (vgl. BSGE 17, 280, 282; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 m.w.N. und BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 2 U 27/08 R, zitiert nach juris).
  • SG Aachen, 06.10.2017 - S 6 U 135/16

    Sturz während eines auf einer Dienstreise durchgeführten betrieblichen

    Maßgeblich für die Ausdehnung des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung war damit nicht allein die formale Aufnahme des Programmpunktes "Bowling-Turnier" in die Tagesordnung der Gesamtveranstaltung (allgemein dies nicht für ausreichend halten LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2010 - L 2 U 70/10 = juris; Hessisches LSG, Urteil vom 15.03.2011 - L 3 U 64/06 = juris), sondern ebenso materielle Kriterien, nämlich der Austausch auch mit Mitarbeitern der Firma B. C. GmbH, die an vorherigen Programmpunkten infolge dienstlicher Verpflichtungen nicht hatten teilnehmen können.
  • LSG Bayern, 24.05.2016 - L 3 U 175/13

    Kein Arbeitsunfall bei Workshop "Fechten"

    Der Workshop diente vielmehr erkennbar und abgrenzbar vom übrigen Programm der Unterhaltung, Entspannung und Geselligkeit sowie der Auflockerung der Veranstaltung (vgl. auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Mai 2015 - L 5 U 48/12 -, juris zu einem im Tagungsprogramm angekündigten Skifahren; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09 -, juris zu einem Tischtennisspiel am Rande einer Fortbildungsveranstaltung; Hessisches LSG, Urteil vom 15. März 2011 - L 3 U 64/06 -, juris sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010 - L 2 U 70/10 -, juris, jeweils zu einem im Rahmen einer Dienstreise als Programmpunkt vorgesehenen Fußballspiel; LSG Hamburg, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - L 3 U 24/07 -, juris zu einer Hundeschlittenfahrt im Rahmen einer etwaigen Dienstreise; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2004 - L 3 U 175/03 -, juris zu einem Snow-Rafting im Rahmen einer Dienstreise; anders: Thüringer LSG, Urteil vom 7. Mai 2008- L 3 U 1062/06 -, juris zu einem im Rahmen einer Dienstreise als Programmpunkt vorgesehenen Fußballspiel).
  • LSG Hessen, 15.03.2011 - L 3 U 64/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - sachlicher

    Anderenfalls würde man es bereits durch ein rein formales Kriterium uneingeschränkt in die Hand des Unternehmers legen, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010, Az.: L 2 U 70/10).
  • SG Dortmund, 31.10.2019 - S 17 U 27/18

    Teilnahme am Fußballturnier führt zu keinem Versicherungsschutz in der

    Anderenfalls würde man es bereits durch ein rein formales Kriterium uneingeschränkt in die Hand des Unternehmers legen, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2010, Az. L 2 U 70/10, Rn. 33).
  • LSG Hessen, 29.03.2021 - L 3 U 157/18

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen

    Der Tagungspunkt der "afternoon activity" an den beiden ersten Veranstaltungstagen war erkennbar nicht Teil des inhaltlichen Tagungsprogramms, sondern Begleitprogramm, das - klar abgrenzbar von den inhaltlichen Tagesordnungspunkten - zunächst einmal der Unterhaltung, Entspannung und Geselligkeit sowie der Auflockerung der Veranstaltung diente (vgl. entsprechend auch Bayerisches LSG, Urteil vom 24. Mai 2016 - L 3 U 175/13 - zu einem Fecht-Workshop; HLSG, Urteil vom 15. März 2011 - L 3 U 64/06 - sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010 - L 2 U 70/10 -, jeweils zu einem im Rahmen einer Dienstreise als Programmpunkt vorgesehenen Fußballspiel; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Mai 2015 - L 5 U 48/12 - und HLSG, Urteil vom 1. Dezember 2020 - L 3 U 169/17 - zum Skilaufen als Teil des Veranstaltungsprogramms; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09 - zu einem Tischtennisspiel am Rande einer Fortbildungsveranstaltung; LSG Hamburg, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - L 3 U 24/07 - zu einer Hundeschlittenfahrt im Rahmen einer etwaigen Dienstreise; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2004 - L 3 U 175/03 - zu einem Snow-Rafting im Rahmen einer Dienstreise; anders: Thüringer LSG, Urteil vom 7. Mai 2008- L 3 U 1062/06 -, zu einem im Rahmen einer Dienstreise als Programmpunkt vorgesehenen Fußballspiel; jeweils juris).
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